Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Märkischer Jugendweihe e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuenhagen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr dauert vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bietet jungen Menschen die Teilnahme an der Jugendweihe. Als Ansprechpartner für orientierungssuchende Jugendliche leistet er Lebenshilfe.
  2. Der Verein hilft
    • humanistische Lebensvorstellungen kennen zu lernen;
    • Verantwortungsgefühl und eigenes Handeln für eine menschliche Gesellschaft und eine gesunde Umwelt zu entwickeln.
  3. Der Vereinszweck wird besonders verwirklicht durch
    • erlebnis- und inhaltsreiche Gesprächsrunden, Exkursionen, Workshops und andere jugendgemäße Veranstaltungen zu folgenden Themen: Recht, Geschichte, Politik, Arbeit, Soziales, Wissenschaft, Technik, Kultur, Ökologie, Partnerschaft und Liebe;
    • Feierstunden, in denen für die Teilnehmer in öffentlicher und familiärer Atmosphäre der Eintritt in das Jugendalter festlich begangen wird. Die Teilnahme gründet sich auf die freie Entscheidung der Jugendlichen und deren gesetzlichen Vertretern.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Der Verein wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Der Verein finanziert seine Arbeit durch Teilnehmergebühren, Spenden und Sponsoring.

§3 Grundsätze

  1. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
  2. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger und solcher mit Migrationshintergrund. Der Verein tritt rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Die Mitglieder bekennen sich zu diesen Grundsätzen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 13. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet. Bei Minderjährigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod;
    • durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist;
    • durch Ausschluss: Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Der Ausschluss ist zulässig bei
      • Handlungen, die sich gegen den Verein, seinen Zweck und seine Grundsätze sowie sein Ansehen richten;
      • groben Verstößen gegen die Satzung;
      • wiederholter Nichteinhaltung von Beschlüssen;
      • Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole.

Der Vorstand teilt dem betreffenden Mitglied den Eingang eines Antrags auf Ausschluss (inklusive dessen Begründung) schriftlich mit und gibt ihm einen Termin zur Stellungnahme vor. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. Der Rechtsweg ist davon nicht betroffen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt
    • an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und in den Vorstand des Vereins gewählt zu werden;
    • an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet
    • entsprechend der Satzung zu handeln;
    • Ziele und Interessen des Vereins nach bestem Wissen zu vertreten;
    • Mitgliedsbeiträge termingemäß zu entrichten;
    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aktiv zu unterstützen und umzusetzen.
  3. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vereins im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand sowie zwei Kassenprüfer. Sie hat ebenso das Recht, diese gewählten Vertreter vorzeitig abzuberufen.
  2. Sie beschließt jährlich die Entlastung des Vorstands sowie den Haushaltsplan des laufenden Jahres. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und die Beitragsordnung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen. Die Mitglieder sind durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zumindest drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail an die letzte, vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse einzuladen. In der Einladung sind Ort, Termin und Tagesordnungspunkte anzugeben)
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss oder Antrag als abgelehnt.
  6. Abstimmungen über Beschlüsse werden mit offener Stimmabgabe durchgeführt. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens 50 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt. Bei Wahlen erfolgt eine geheime Abstimmung, wenn ein anwesender Stimmberechtigter dies wünscht.
  7. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft für die Übernahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses hat die Beschlüsse und Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen zum Inhalt. Es ist vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt den Verein und erfüllt dessen Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  2. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sowie insgesamt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
  5. Auf Beschluss des Vorstands können Kommissionen und Arbeitsgruppen geschaffen werden.
  6. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Erstellung des Rechenschafts- und Finanzberichts für die Mitgliederversammlung sowie die Erarbeitung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger kommissarisch berufen. Das berufene Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss diese Position im Vorstand für den Rest der Legislaturperiode durch Wahl neu besetzt werden.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann mit Mehrheit beschließen, dass mit Vorstandsmitgliedern ein vergüteter
    Anstellungsvertrag geschlossen wird. Bei diesen jeweiligen Beschlüssen stimmt dasjenige Vorstandsmitglied nicht mit, mit dem der Anstellungsvertrag geschlossen werden soll. In gleicher Weise kann einem Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG eine Ehrenamtspauschale gezahlt oder mit ihm ein freies Mitarbeitsverhältnis begründet oder ein Werk- oder sonstiger Vertrag geschlossen werden.
  9. Der Vorstand kann mit Vereinsmitgliedern oder Dritten Anstellungsverträge schließen.

§9 Haftung

  1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands wird in Bezug auf § 31 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind. Dies gilt nicht, soweit die Schäden oder Verluste durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht sind.

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von maximal zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres festzustellen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§11 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden entsprechend der Beitragsordnung erhoben. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§12 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder in den vereinseigenen EDV-Systemen. Diese Daten werden gespeichert und aktualisiert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten;
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
    • Sperrung der Veröffentlichung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet schriftlich widerrufen. Im Falle eines Einwands bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  5. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn es dafür eine Drei-Viertel-Mehrheit gibt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den KSC Strausberg e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Sozialarbeit.

Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.09.2022 beschlossen und tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 24.11.2018 tritt damit außer Kraft.


1 Der Verein tritt für die Gleichberechtigung aller Geschlechter ein. Entsprechend ist in allen vorhandenen männlichen Formulierungen die jeweilige weibliche Form mitgedacht.